Energieeffizienzgesetz

Am 21.09.2023 wurde das Energieeffizienzgesetz im Bundestag verabschiedet:

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.05.2023

Beschlussempfehlungen des Ausschusses vom 05.07.2023

 

Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes aus Unternehmenssicht:

  • Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits für Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh in den letzten drei Jahren. Ausgenommen sind Unternehmen, die bereits ein etabliertes Energie- und Umweltmanagementsystem haben. Energieaudits sind aller vier Jahre durchzuführen (§12 (1) und (2)).
  • Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh in den letzten drei Jahren werden zur Vermeidung bzw. Weiternutzung von Abwärme verpflichtet. Außerdem werden Unternehmen zur Auskunft gegenüber Nah- und Fernwärmebetreiber verpflichtet (§29-30).
  • Es sollen schärfere Energieeffizienzvorgaben für den Bau und Betrieb von Rechenzentren eingeführt werden (§ 24-26).
  • Bei Nicht-Erfüllung der neuen Vorgaben können Bußgelder von bis zu 100.000 EUR erhoben werden (§ 39).

Wie berichtet, war die Verabschiedung des Gesetzes bereits für den 07.07.2023 geplant, kam dann aber wegen Beschlussunfähigkeit des Bundestages nicht zustande. Sie wird nun eins zu eins nachgeholt, Änderungen am Text wurden nicht mehr vorgenommen.

Vor der ursprünglich geplanten Abstimmung hatte der Bundestags-Ausschuss für Klimaschutz und Energie deutliche Änderungen am Gesetz vorgenommen und dabei auch Anliegen der Wirtschaftsverbände aufgenommen. Gleichwohl ist der nun finale Text aus Industriesicht noch immer mit erheblichen bürokratischen Lasten verbunden. Der BDI wird weiterhin mit minimalinvasiven Änderungsvorschlägen an die Bundesregierung heranzutreten, die in einem Artikelgesetz beschlossen werden könnten.

Die BDI-Bewertung des Energieeffizienzgesetzes finden Sie hier. Dabei werden unter anderem folgende Punkte kritisiert:

  • Das Gesetz geht in vielen Bereichen deutlich über die europäische Gesetzgebung (EU-Energieeffizienzrichtlinie EED) hinaus. Die EU-Regulierung umfasst einen verzögerten Energieeinsparpfad, höhere Energieverbrauchsschwellenwerte für verpflichtende Maßnahmen, keine verpflichtenden Regelungen für Abwärme, keine umfangreichen Zusatzpflichten beim geforderten Energiemanagementsystem und Investitionsumsetzungspläne müssen nur bei Audits erstellt werden (nicht wie in Deutschland bei Audits und bei Unternehmen, welche ein Energie- und Umweltmanagementsystem haben).
  • Das Gesetz ermöglicht keine Alternative zu den derzeitigen bürokratischen und teuren Top-down-Regelungen. Der BDI schlägt hierfür die Nutzung der bestehenden Energieeffizienznetzwerke als Wahlmöglichkeit vor.
  • Die getrennten Regelung von Energiemanagementsystemen (EnEfG) und Energieaudits (EDL-G) mit dadurch notwendigen Querverweisen zwischen beiden Gesetzen sorgt für unnötige Verwirrung.
  • Die Quantifizierung der Abwärmemengen und deren Meldung ist insbesondere für kleinere Unternehmen mit enorme administrative Unsicherheiten und Pflichten verbunden.

Quelle: VSW

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