Corona-Hilfen

Umsatzsteuersenkung: FAQ des BMF zur beschlossenen Umsetzung zum 01.07.2020

Stand: 30.06.2020
Stand 30.06.2020

Nach dem Bundestag hat am Montag auch der Bundesrat dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Damit kann unter anderem die Umsatzsteuersenkung wie geplant zum 01.07.2020 in Kraft treten.

Hierzu veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) am vergangenen Freitag ein Informationsblatt mit Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ), welches kurze und allgemeinverständliche Hinweise zu Umsetzungsfragen geben soll. Es ergänzt damit das BMF-Schreiben, welches am 26.06.2020 weiter unten veröffentlicht wurde.

Auf folgende Fragen des Informationsblattes weisen wir besonders hin:

  1. Welcher Stichtag gilt für die Berechnung der Umsatzsteuer? (Punkt II. 4.)
  2. Was ist mit Waren mit längeren Lieferfristen? (Punkt II. 6.)
  3. Was ist bei laufenden Verträgen zu beachten? (Punkt II. 7.)
  1. Müssen jetzt alle längerfristigen Verträge neu geschrieben werden? (Punkt II. 8.)
  2. Was ist bei Anzahlungen zu beachten? (Punkt II. 9.)

 

Quelle: VSW

 

 

Aktuelles BMF-Schreiben zur Umsatzsteuersenkung & weitere steuerliche Maßnahmen

Stand: 26.06.2020
Stand 26.06.2020

Der Bundesrat wird aller Voraussicht nach am 29.06.2020 das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) beschließen (Entwurf siehe Anlage). Wichtigste Bestandteile für Unternehmen sind:

  • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine C02-Emission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40 TEUR auf 60 TEUR erhöht.
  • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
  • Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
  • Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200 TEUR erhöht.
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. EUR im Zeitraum von 2020 bis 2025.

Trotz erheblicher Kritik am bürokratischen Aufwand werden die Umsatzsteuersätze damit zum 01.07.2020 befristet gesenkt. Zu Umsetzungsfragen der Umsatzsteuersenkung stimmt das BMF derzeit mit den Ländern ein sog. BMF-Schreiben ab. Dieses wurde Stand 23.06.2020 noch einmal aktualisiert (siehe Anlage). Wichtige Inhalte sind:

  • Der Umsatzsteuersatz knüpft am Zeitpunkt der Über- oder Abnahme einer Ware oder Leistung an. Teilleistungen können zum bei Fertigstellung gültigen Satz abgerechnet werden.
  • Aufgezeigt werden Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei Teilentgelten, die vor dem 01.07.2020 für nach dem 30.06.2020 ausgeführte Leistungen vereinnahmt werden, sowie bei Vorausrechnungen für nach dem 30.06.2020 ausgeführte Leistungen.
  • Bei Altverträgen müssen Rechnungen zu Lieferungen und Leistungen in der zweiten Jahreshälfte 2020 mit den abgesenkten Sätzen ausgestellt werden.
  • Dargelegt wird zudem der Umgang mit Werkverträgen und Dauerleistungen – also etwa aus Mietverhältnissen, Strom- und Gaslieferungen oder Telekommunikationsverträgen – insb. deren periodengerechte Abgrenzung sowie Sonderfälle wie bspw. Gutscheine, Pfandbeträge sowie Warenumtausch.
  • Achtung: Weist der Unternehmer entgegen den Regelungen eine höhere Umsatzsteuer aus, schuldet er die Differenz aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises. Ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger ist insoweit nicht zulässig, da es sich bei dem unrichtigen Steuerbetrag um keine gesetzlich geschuldete Steuer im Sinne des § 15 UStG handelt.

Aber:
a) Der Unternehmer kann die Rechnung berichtigen.
b) "In der Unternehmerkette" gilt für im Juli 2020 erbrachten Leistungen eine Übergangsfrist, wonach ein in der Rechnung ausgewiesener und abgeführter höherer Steuersatz/-betrag nicht beanstandet wird. "Aus Gründen der Praktikabilität" wird zudem ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt

 

Quelle: VSW

 

 

Eckpunkte zu Azubi-Zuschüssen für KMU verabschiedet

Stand: 25.06.2020
Stand 25.06.2020

Die Bundesregierung beschloss am 24.06.2020 die Eckpunkte für ein Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“. Förderfähig sind ausschließlich mittelständische Firmen (< 250 MA in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29.02.2020), die durch die COVID-19-Krise betroffen sind.

Die Berufsausbildung muss in einem anerkannten Ausbildungsberufe erfolgen. Es darf sich um keine Praktika handeln. Zudem darf jedes Ausbildungsverhältnis nur einmal gefördert werden.

Die Förderung besteht aus 5 Instrumenten:

Ausbildungsprämie (wenn Ausbildungsangebot gesteigert wird)

  • Voraussetzung: Die betriebliche Ausbildungsleistung wird im Vergleich zu den 3 Vorjahren gesteigert. Die Firma ist analog zu Ziffer 1 im erheblichen Umfang von der Krise betroffen.
  • Förderung: 3 TEUR je zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag (nach Probezeit) im Ausbildungsjahr 2020
  • Antrag: vrs. Bundesagentur für Arbeit (BA)

Vermeidung von Kurzarbeit

  • Voraussetzung: Die Ausbildungsaktivität wird trotz erheblichem Arbeitsausfall (mdst. 50 Prozent) fortgesetzt.
  • Förderung: 75 Prozent Zuschuss zur Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat bis zum 31.12.2020
  • Antrag: vrs. Bundesagentur für Arbeit (BA)

Auftrags- und Verbundausbildung

  • Voraussetzung: KMU kann pandemiebedingt die Ausbildung temporär nicht fortsetzen (Geschäftsbetrieb maßgeblich behindert)
  • Förderung: andere KMU, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die zeitlich befristet (mind. 6 Monate) die Ausbildung übernehmen, können dafür bis zum 30.06.2021 Förderung erhalten
  • Antrag: vrs. BIBB (Bundesinstitut für Berufsbildung) oder BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)

Übernahmeprämie

  • Voraussetzung: KMU, die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen KMU bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen
  • Förderung: 3 TEUR je übernommenen Auszubildenden bis 30.06.2021
  • Antrag: vrs. Bundesagentur für Arbeit (BA)

 

Weitere Informationen bietet das Bundesbildungsministerium (BMBF) hier. Die Bestimmungen müssen noch in einer Förderrichtlinie umgesetzt werden. Bis dahin sollen auch die Antragsstellen benannt werden. Wir halten Sie je nach Fortschritten auf dem Laufenden.

Eine aktualisierte Übersicht zu den momentanen und geplanten Fördermaßnahmen finden Sie im Kopf.

 

 

Eckpunkte des Zuschussprogramms für mittelständische Firmen

Stand: 15.06.2020
Stand 15.06.2020

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat Eckpunkte für das zweite geplante Zuschussprogramm für erheblich von der Corona-Krise betroffene Unternehmen vorgelegt.

Auf folgende zentrale Punkte weisen wir Sie hin:

  • Antragsberechtigte: Unternehmen (inkl. Selbständige) und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren (= KMU) und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten.
  • Voraussetzung erfolgter Umsatzrückgang von 60 Prozent: der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent unter April und Mai 2019
  • Fördersatz abhängig vom derzeit weiterhin bestehenden Umsatzverlust
    80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
    50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
    40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent
    im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

    Achtung: Überkompensationen sind zurückzuzahlen! Die Zuschüsse sind steuerbar.
  • Fixkosten sind Bezugsgröße für förderfähige Kosten: Bezuschusst werden die im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren Fixkosten gem. Liste (siehe Anlage), anteilig auch Personalkosten
  • Maximaler Förderbetrag 150 TEUR für drei Monate (Laufzeit: Juni-August 2020)
  • Antragsverfahren/Nachweise:
    In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.

    Die Bearbeitung der Anträge soll über Landeseinrichtungen erfolgen (in Sachsen vrs. die SAB).

Das vollständige Eckpunkte-Papier erhalten Sie als Download.

 

Quelle: VSW

 

 

Übersicht zu geplanten Konjunkturmaßnahmen und Änderungen an bestehenden Programmen

Stand: 04.06.2020
Stand: 04.06.2020

Der Koalitionsausschuss hat gestern ein Konjunkturprogramm beschlossen. Neben der temporären Absenkung der Mehrwertsteuer und anderen spezifischen Nachfrageimpulsen sollen eine Reihe von Förderprogrammen aufgelegt oder aufgestockt werden. Zu nennen sind insbesondere:

  • Zuschüsse für KMU bis max. 150 TEUR für Juni-August mit Umsatzverlust mind. 60 Prozent in April & Mai
  • Aufstockung Steuerliche Forschungszulage auf 1 Mio. EUR Zuschuss pro Jahr und Unternehmen sowie Erweiterung und Auflage spezieller Forschungsprogramme
  • Aufstockung GRW-Investitionszuschuss
  • Sonderprogramme Automotive (Investitionsprämie und FuE in neue Technologien, Flottenerneuerungsprogramme, Verdoppelung Kaufprämie E-Autos, steuerliche Anreize Neukauf)
  • Zuschuss für KMU bei Sicherung bzw. Erweiterung Ausbildung sowie Prämie bei Übernahme Azubis aus Insolvenz
  • Erweiterung Steuerlicher Verlustrücktrag
  • Deckelung EEG-Umlage bei 6,5 (2021) bzw. 6,0 (2022) ct/kwh
  • Verschiebung Fälligkeit Einfuhrumsatzsteuer auf 26. des Folgemonats
  • Degressive AfA-Möglichkeit in 2020 & 2021

Zudem gab es Änderungen an bestehenden Hilfsmaßnahmen:

  • Klarstellungen bei Steuer- und SV-freien Sonderzahlungen für Arbeitnehmer bis 1.500 EUR
  • Auslaufen der 100%igen Beratungsförderung des BAFA bis 4 TEUR (Mittelausschöpfung)
  • Auslaufen der Zuschüsse für Kleinstunternehmen zum 31.05. (planmäßig)
  • Klarstellungen des GKV-SV zur Nachzahlung gestundeter SV-Beiträge ab Juni

 

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