Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt am 26.08.2021 in Kraft
Die Staatsregierung hat eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Diese tritt am 26.08.2021 in Kraft und ist bis zum 22.09.2021befristet. In Ergänzung zu den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden in dieser Verordnung Basisschutzmaßnahmen und besondere Maßnahmen bei Erreichen bestimmter Parameter geregelt.
Der ursprünglich im Entwurf nicht mehr enthaltene Schwellenwert der Sieben-Tag-Inzidenz unter 10 wurde nun doch wieder aufgenommen. In unserer Stellungnahme an das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18.08.2021 haben wir als Verband darauf hingewiesen, dass bei einer Inzidenz gegen Null die Aufrechterhaltung von Maßnahmen nicht gerechtfertigt ist.
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht nun folgende Indikatoren vor:Neben dem Sieben-Tage-Inzidenzwert über 35 sind die Indikatoren für besondere Maßnahmen eine Bettenkapazität von
Verstärkt wird nunmehr auf die so genannte 3-G-Regel (Geimpft, Genesen oder Getestet) gesetzt. Insbesondere gilt für Unternehmen und Beschäftigte danach Folgendes:
Basisschutzmaßnahmen (Hygienekonzept, Mindestabstand, Test)
In § 5 SächsCoronaSchVO sind die Basisschutzmaßnahmen geregelt. Das Hygienekonzept ist nach wie vor integraler Bestandteil der Schutzmaßnahmen. Dazu gehören insbesondere Einlassmanagement, Kontaktbeschränkungen, Abstandsregeln, Benennung eines Ansprechpartners sowie Mund-Nasen-Bedeckung oder persönliche Schutzausrüstung.
In Absatz 3 versteckt ist als Basisschutzmaßnahme die bereits diskutierte Testpflicht für Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben. Die Regelung entspricht der des bisherigen § 9 Abs. 1a SächsCoronaSchVO. Insoweit gelten die Ausführungen in unseren Rundschreiben zu diesem Thema weiterhin, insbesondere zur Frage der Dokumentationspflicht für Arbeitgeber. Neu ist dabei allerdings die Verpflichtung der Arbeitgeber, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Besondere Schutzmaßnahmen
a) Maskenpflicht
b) Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 sowie bei Geltung der Vorwarn- oder Überlastungsstufe
Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind nunmehr bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 35 oder bei Geltung der Vorwarn- oder Überlastungsstufe verpflichtet, sich zweimal wöchentlich zu testen oder testen zu lassen (§ 7 Abs. 2 SächsCoronaSchVO). Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Personalrestaurants und Kantinen dürfen jetzt grundsätzlich betrieben werden. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 oder bei Geltung der Vorwarn- oder Überlastungsstufe ist der Betrieb ohne Nachweispflichten und Kontakterfassung aber nur möglich, wenn sie nicht öffentlich sind.
Werden Kantinen öffentlich betrieben, müssen die Besucher bei Inzidenz über 35 oder Geltung der Vorwarnstufe einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen und ihre Kontaktdaten zur Verfügung stellen. Während der Geltung der Überlastungsstufe reicht ein Testnachweis nicht aus.
Wegfall der Testpflichten
Die Testpflichten gelten gemäß § 4 Abs. 5 SächsCoronaSchVO nicht für Personen
Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten Impfdosis mehr als 14 Tage vergangen sind. Als genesen gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung, die auf einem PCR-Test beruht, nachweisen können. Die Ausnahme von der Testpflicht gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom (Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) zeigen, dass auf eine Infektion mit SARS CoV-2 hinweist.
Nachweisführung für Test, Impfung oder Genesung
Gemäß § 4 Abs. 6 SächsCoronaSchVO genügt für die Nachweisführung die Einsichtnahme in die Test- oder Impfnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original. Dementsprechend ist im Hinblick auf den Datenschutz Vorsicht beim Kopieren und der Aufbewahrung von Nachweisen geboten.Zwei wichtige Regelungen für Unternehmen sind dabei mit ihren Besonderheiten zu beachten:
Die Testnachweise der Beschäftigten mit Kundenkontakt sind laut § 7 Abs. 2 SächsCoronaSchVO „von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren“. Die Testpflicht ist nunmehr verpflichtend in das Hygienekonzept aufzunehmen
Quelle: Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e. V.