Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 11. Juni 2020 (2 AZR 374/19; Anlage a) entschieden, dass die Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, aus § 621 BGB und nicht, wie bisher angenommen, aus § 622 BGB folgt.
Zum Sachverhalt
Die Arbeitgeberin - eine GmbH - kündigte einer Ihrer Geschäftsführerinnen - der Klägerin - mit Schreiben vom 27. Februar 2018 ordentlich das Anstellungsverhältnis zum 31. Mai 2018.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG hat im ersten Teil der Entscheidung bestätigt, dass die Kündigung eines Geschäftsführers (ohne Kapitalbeteiligung am Unternehmen) nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht einer Rechtfertigung iSd. § 1 Abs. 2 KSchG bedarf und dass seine Stellung als Organmitglied, auch nach Einschränkung der Vertretungsmacht, nicht in Frage steht.
Weiterhin stellt das BAG fest, dass auch ein in seiner Vertretungsmacht beschränkter Geschäftsführer, aufgrund der Nichtvergleichbarkeit des geleisteten Dienstes mit der sozialen Typik der Aufgabe eines Arbeitnehmers, nicht als arbeitnehmerähnlich angesehen werden kann.
Abschließend erklärt das BAG die Frist des § 621 BGB für die Kündigung von Geschäftsführern für anwendbar, eine direkte Anwendung des § 622 BGB scheitere am Wortlaut. Für eine analoge Anwendung fehle es an der planwidrigen Regelungslücke, dies lasse die Neufassung des § 622 BGB von 1992 erkennen. In dieser wurde die Annahme des BGH (BGH 9. März 1987 II ZR 132/86 zu 4 der Gründe), Geschäftsführer seien mit Arbeitnehmern vergleichbar und somit sei auf Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung der § 622 BGB analog anwendbar, bewusst nicht normiert.
Bewertung
Mit der Anwendbarkeit des § 621 auf externe Geschäftsführer wird die Kündigungsfrist als solche entschieden verkürzt und berechnet sich nach der vereinbarten Vergütungsphase. Dies widerspricht der Annahme des BGH, dass in Bezug auf externe Geschäftsführer § 622 BGB Anwendung finden würde, welche auch im Anschluss an die Neufassung weiter Anwendung fand. Jedoch entscheidet das BAG aufgrund der geänderten Gesetzeslage zurecht gegen eine analoge Anwendung des § 621. Aufgrund dieser Neuerung muss die Vereinbarung der Vergütungsphasen von Geschäftsführern diese Rechtsprechung im Blick haben, um Rechtssicherheit hinsichtlich der Kündigungsfrist zu gewährleisten. Eine mögliche Berufung des Geschäftsführers auf einen ruhenden Arbeitsvertrag ist von diesem Urteil nicht betroffen. Das Gericht wirft die Frage nach einer Vorlagepflicht auf. Aufgrund der grundlegenden Änderung des § 622 BGB besteht keine Vorlagepflicht nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG.
Quelle: SPA