Gesetzesvorhaben: Wachstumschancengesetz

Die Bundesregierung hat den Gesetzgebungsprozess für das Wachstumschancengesetz in die Wege geleitet. Insbesondere eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungslegung würde 2025 auch Bauunternehmen betreffen.

Auch wenn sich die Regierungsparteien in der vergangenen Woche nicht auf eine finale Version einigen konnten, gilt es den Fortgang des Gesetzgebungsprozesses im Auge zu behalten, da insbesondere eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungslegung künftig auch Bauunternehmen stark betreffen würde.

E-Rechnung

Ab 2025 soll eine E-Rechnung grundsätzlich in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, wodurch eine elektronische Verarbeitung ermöglicht wird. Alle bisherigen Rechnungsformate (z. B. Papier- oder PDF-Rechnungen) würden dann als „sons-tige Rechnungen“ gelten. Eine E-Rechnungspflicht bestünde zunächst nur für inländische B2B-Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmern. Demnach müssten sowohl der Leistende als auch der Leistungsempfänger in Deutschland ansässig sein.

Die Möglichkeit über erbrachte Leistungen abrechnen zu können ist elementar für jedes Unternehmen. Daher soll zu einem zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2025 ausgeführten Umsatz befristet bis zum 31. Dezember 2025 statt einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung auf Pa-pier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden können.

Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen

Neben der E-Rechnung schafft auch die geplante Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen administrativen Aufwand für Unternehmen.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass sog. innerstaatliche Steuergestaltungen dem Bundeszentralamt für Steuern mit amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu melden sind. Eine Meldepflicht besteht, wenn ein verständiger Dritter davon ausgehen würde, dass der Hauptvorteil einer Tätigkeit die Erlangung eines steuerlichen Vorteils zum Gegenstand hat. Der neue § 138l Abgabenordnung nennt hierzu eine Reihe von Tätigkeiten, welche eine meldepflichtige Gestaltung darstellen können:

  • die Zahlung einer Vergütung, welche von der Höhe eines steuerlichen Vorteils abhängt
  • der Erwerb eines verlustbringenden Unternehmens, dessen Haupttätigkeit zu beenden und dessen Verluste dafür zu nutzen, die eigene Steuerbelastung zu reduzieren
  • aufeinander abgestimmte Rechtsgeschäfte die zweckgerichtet darauf ausgelegt sind steuerwirksame Verluste zu erzeugen
  • eine standardisierte steuerliche Struktur der Gestaltung, welche für mehr als einen Nutzer verfügbar ist, ohne dass sie für dessen Nutzung wesentlich individuell angepasst werden muss

Die Mitteilungspflicht bezieht sich nur auf die Steuer vom Einkommen oder Vermögen, die Gewerbesteuer, die Erbschaft- oder Schenkungsteuer oder die Grunderwerbsteuer.

Die Änderungen sollen grundsätzlich ab 1. Januar 2025 gelten.

Option zur Körperschaftsbesteuerung, Personengesellschaften

Alle Personengesellschaften sollen die Möglichkeit erhalten, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften).

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Weitere Änderungen

Daneben gibt es zahlreiche weitere Anpassungen, welche allerdings hinter einer erwarteten und größeren Unternehmenssteuerreform zurückbleiben. Zu nennen wären in diesem Zusammenhang:

• Einführung einer Investitionsprämie für mehr Klimaschutz
• Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
• Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung
• Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs
• Anpassung der Zinsschranke an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie sowie Einführung einer Zinshöhenschranke
• Anhebung der GWG-Grenze auf 1 000 Euro
• Anhebung der Verpflegungspauschalen
• Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen

Über den weiteren Gesetzgebungsprozess und insbesondere über die Fristen zur Umstellung auf die E-Rechnung werden wir Sie informieren.

 

Quelle: VBF Nord

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