Investitionsförderung

Seit dem 1. Januar 2023 gilt der neue GRW-Koordinierungsrahmen des Bundes. Dieser bildet den Rechtsrahmen auf bundesdeutscher Ebene, in dem die Länder die GRW-Investitionsförderung ausgestalten können. Die Neuausrichtung ist das Ergebnis einer bundesweiten Konsultation, an der sich die Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft beteiligt hat. Hier die wichtigsten Eckpunkte des neuen Koordinierungsrahmens:

  • Überregionaler Absatz: Bisher musste ein Unternehmen nachweisen, dass der Absatz in einem Umkreis von über 50 Kilometern um den Betriebsstandort erfolgt. Diese Zugangsvoraussetzung wurde gestrichen, womit auch Unternehmen mit einem regionalen Absatz von der Investitionsförderung profitieren können.
  • Die bisherigen Arbeitsplatz- und Investitionssummenkriterien (+10 Prozent AP-Aufbau oder Investitionssumme = 150 Prozent der Ø-Abschreibungen) bleiben bestehen.
  • Neu ist, dass für forschungsstarke Unternehmen diese Zugangsschwellen halbiert werden, sprich 5 Prozent Arbeitsplatzaufbau oder 25 Prozent höhere Investitionssumme als die durchschnittlichen Abschreibungen der letzten drei Jahre. Forschungsstark sind Unternehmen dann, wenn ihre FuE-Aufwendungen den Branchendurchschnitt übersteigen.
  • Die niedrigeren Zugangsschwellen werden auch gewährt, wenn es sich um eine Umwelt- oder Klimaschutzinvestition handelt. Dabei muss eine CO2-Reduktion von 20 Prozent oder ein Übertreffen von EU-Umwelt- bzw. Energieeffizienzstandards nachgewiesen werden.

Aktuell gelten diese neuen Regelungen in Sachsen noch nicht. Der Freistaat hat bis Anfang 2024 Zeit, die eigenen GRW-Investitionsrichtlinien entsprechend des neuen Koordinierungsrahmens anzupassen.

Hier ist ein Überblick zur GRW-Investitionsförderung des VSW, welche noch die aktuell bestehenden Regeln des Koordinierungsrahmens beinhaltet.

 

Quelle: VSW

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