Neufassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Die neue Verordnung tritt mit dem 1. Juli in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021.

Das Sächsische Kabinett hat eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) verabschiedet. Damit werden u.a. aufgrund des Auslaufens der Bundesnotbremse die Regelungen bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 eingeführt sowie weitere Lockerungen einer 7-Tage-Inzidenz unter 10 ermöglicht.

Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10 entfallen die Beschränkungen nach der Verordnung. Es gibt jedoch einige Ausnahmen. So bleibt z. B. das Erfordernis zur Erstellung und Einhaltung eines (mitunter genehmigten) Hygienekonzepts bestehen (§ 3 SächsCoronaSchVO).

Hinsichtlich der Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt gilt § 9 SächsCoronaSchVO unverändert.

In Bezug auf die Kantinen und Mensen gilt weiterhin § 12 SächsCoronaSchVO. Dessen Absatz 2 wurde neu gefasst und regelt nun, dass bei einer Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich für Besucher mit Hygienekonzept und Kontakterfassung zulässig ist. Bei Personen aus mehreren Hausständen ist zudem ein tagesaktueller Test erforderlich. Die weiteren Regelungen beziehen sich auf Inzidenzen unter 50 und unter 35.

Weitere Informationen Sie dem Verordnungstext entnehmen.

 

Quelle: Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e. V.

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